S T A T U T E N „Heimatpflegeverein Anras“

§ 1 Name und Sitz

1.) Der Verein führt den Namen „Heimatpflegeverein Anras“.
Heimat ist die Region Hochpustertal, im Speziellen die Gemeinde Anras mit der Vielfalt und den Besonderheiten der Menschen, die darin leben.
2.) Er hat seinen Sitz in der Gemeinde A-9912 Anras und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinde und die benachbarten Gebiete des Hochpustertales.
3.) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1.) Der Verein, dessen Tätigkeit überparteilich und nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt nachstehende Ziele:
a) Die Förderung und Pflege des Heimatbewusstseins, aber auch die Offenheit und
Toleranz gegenüber Anderen und Anderem. Der Verein ist für alle Menschen offen,
die in der Region Hochpustertal leben oder sich ihr verbunden fühlen. Er beschäftigt
sich mit Gegenwärtigem, Historischem und Zukünftigem.
b) Auseinandersetzung mit der Geschichte, Gegenwart und Zukunft der Gemeinde Anras und des Hochpustertales.
c) Bekenntnis zum Schutz, der Erhaltung und Förderung sowie Weiterentwicklung des kulturellen Erbes der Region (Kulturlandschaft, lokale Architektur, Kunst- und Kulturdenkmäler, literarische Überlieferungen, Sammlungen, Dokumente, Kultur- und Handwerkstechniken, Mundart, Tracht, Bräuche, Musik).
d) Planung, Finanzierung und Durchführung von Vorhaben und Projekten, die den unter c) beschriebenen Vereinszielen dienen.
e) Erhaltung, Zucht und Vermehrung von alten Kulturpflanzen und Tierrassen.
f) Zusammenschluss von Personen, die sich der Förderung der Vereinsziele widmen.
g) die Förderung des Gemeinwohls auf kulturellem Gebiet.
h) die Bereicherung des Lebens durch kulturelle Veranstaltungen.
i) die Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern.
j) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden.
k) Öffentlichkeitsarbeit.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig und darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und wird nicht an Mitglieder ausgeschüttet. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken nur gemeinnützige Zwecke verfolgen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1.) Als ideelle Mittel (Tätigkeiten) dienen:
a) Veranstaltungen und Projekte zur Erweiterung des Wissens der Bevölkerung über die Region, in der sie lebt (Forschungsaufträge, Diskussionen, Ausstellungen, Exkursionen, Vorträge, Filmvorhaben, Kurse und Seminare zur Heimatforschung und Volksbildung);
b) Herausgabe von Publikationen (Schriftenreihe).
c) der Heimatpflegeverein nimmt zu Entwicklungen in der Region Stellung.
d) Unterstützung von schulischen Projekten mit Bezug zum Hochpustertal.
2.) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge der fördernden und unterstützenden Mitglieder.
b) sonstige Zuwendungen der Mitglieder.
c) Zuwendungen dritter, die an der Realisierung des Vereinszwecks interessiert sind.
d) Erträge aus Veranstaltungen.
e) Erträge durch Betrieb von gastronomischen Einrichtungen.
f) Erträge durch Verkauf von Veröffentlichungen und Publikationen.
g) Spenden.
h) Subventionen und Förderungen.
i) Sonstige Einnahmen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1.) Mitglieder können juristische Personen sowie eigenberechtigte natürliche Personen sein.
2.) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche sowie Ehrenmitglieder.
3.) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit und Zukunftsgestaltung aktiv beteiligen und regelmäßig die Vereinssitzungen unterjährig besuchen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
Außerordentliche (fördernde, sowie unterstützende) Mitglieder sind solche, die den Verein durch einen Mitglieds- oder Werbebeitrag, durch andere finanzielle Zuwendungen oder unregelmäßige Mithilfe bei geplanten, zu realisierenden Projekten unterstützen. Sie sind ausgenommen von Sitz und Stimmrecht bei der Hauptversammlung. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags setzt der Vorstand fest.
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1.) Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Beitrittes.
2.) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3.) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Hauptversammlung.
4.) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, den Ausschluss, den Verlust der
Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen) sowie den Verlust der
Eigenberechtigung oder den Tod (bei natürlichen Personen).
5.) Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen und wird mit dem auf das
Einlangen der Austrittserklärung folgenden Jahresende wirksam.
6.) Ein Mitglied, das dem Vereinszweck zuwider handelt, das Ansehen des
Heimatpflegevereins durch strafbare Handlungen oder sonstiges unehrenhaftes
Verhalten schädigt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.
7.) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 6 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 6 Rechte der Mitglieder

1.) Die Mitglieder haben das Recht, an der Hauptversammlung und allen Versammlungen und Veranstaltungen des Heimatpflegevereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2.) Die Mitglieder haben weiters das Recht, bei Vereinsveranstaltungen die vom
zuständigen Vereinsorgan festgelegten Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Sie können den Vereinsfunktionären Anträge und Anregungen unterbreiten und Auskünfte im Rahmen des Vereinszweckes verlangen.
3.) Mitglieder, die juristische Personen sind, werden durch die von ihnen entsandten
Personen vertreten.
4.) Ordentliche Mitglieder können bis 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftliche
Anträge beim Vorstand einbringen. Über die Aufnahme dieser Anträge in die
Hauptversammlung entscheidet der Vereinsvorstand.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

1.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Schaden erleiden könnte.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
1.) die Hauptversammlung
2.) der Vorstand
3.) die Arbeitskreise
4.) die Rechnungsprüfer
5.) das Schiedsgericht

§ 9 Die Hauptversammlung

1.) Die ordentliche Hauptversammlung des Heimatpflegevereins findet alle 3 Jahre
möglichst innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2.) Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
3.) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder eine Woche vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen und wird durch den Obmann einberufen.
4.) Bei der Hauptversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, die Übertragung des Stimmrechtes auf
ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
5.) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
6.) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit; Beschlüsse, durch welche die Satzungen des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
7.) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann; bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der Schriftführer den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes, des
Rechnungsabschlusses und der Revisionsberichte der Rechnungsprüfer.
b) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, und zwar:
Obmann, Schriftführer, Kassier und deren Stellvertreter
sowie Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer.
c) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die freiwillige Auflösung des Vereins.
e) Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte Fragen.

§ 11 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Obmann und Obmann-Stellvertreter
b) dem Schriftführer und Schriftführer-Stellvertreter
c) dem Kassier und Kassierstellvertreter
d) den Obmännern der Arbeitskreise
2.) Der Vorstand, der von der Hauptversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.
3.) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
4.) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7.) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Obmann-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Schriftführer.
8.) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9.) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandmitgliedes in Kraft.
10.) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses und Beschluss des Arbeitsprogramms;
b) Vorbereitung der Hauptversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Hauptversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
f) Bestellung der Arbeitskreise, Koordinierung und Zuweisung von Arbeitsaufträgen;
g) Durchführung von Vereinsveranstaltungen;
h) Kontakte zu Vereinen und Organisationen;

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1.) Dem Obmann obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2.) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers; in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers. Alltägliche Schriftstücke ohne grundsätzliche Bedeutung können vom bearbeitenden bzw. veranlassenden Vorstandsmitglied ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
3.) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des
Vorstandes.
4.) Der Kassier ist für die ordentliche Geldgebarung des Vereins verantwortlich und besorgt die Rechnungslegung.
5.) Die Evidenzhaltung und Erstellung der Mitgliederlisten wird einem vom Vorstand
gewählten ordentlichen Mitglied übertragen.

§ 14 Die Arbeitskreise

1.) Der Vorstand ist berechtigt, aus dem Kreise der ordentlichen Vereinsmitglieder
Arbeitskreise zu bestellen, denen die Aufgabe zukommt, konkrete Projekte, Fragestellungen oder Aktivitäten zu planen und durchzuführen, sowie ihn in allen Fragen zu beraten und zu unterstützen.
2.) Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Obmann.
3.) Der Arbeitskreis wird vom Obmann fallweise zu Sitzungen einberufen.
4.) Der Obmann hat über die laufende Tätigkeit dem Vorstand Bericht zu erstatten.

§ 15 Die Rechnungsprüfer

1.) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2.) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3.) Rechtgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10.

§ 16 Das Schiedsgericht

1.) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
2.) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese Schiedsrichter wählen ein fünftes, nicht an der Sache beteiligtes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3.) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen und ein allenfalls nach der Liquidation noch zum Vorschein kommendes Vermögen sollen in erster Linie den Mitgliedsgemeinden mit der Auflage zufallen, es im Sinne des Zwecks dieses Vereins bestmöglich zu verwenden.

Der Vorstand
Anras, am 28.02.2015 (dp)


 

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